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Private Krankenkasse - Kündigung der Versicherung
Der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung liegt ein Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zugrunde. Aus diesem Vertrag ergeben sich die vereinbarten Leistungen, die zu bezahlende Versicherungsprämie sowie alle weiteren Bedingungen, die der Krankenversicherung zugrunde liegen. Entschließt sich der Versicherungsnehmer dazu, die Krankenkasse zu wechseln, beispielsweise weil ihm ein attraktiveres Angebot vorliegt, kann er die Mitgliedschaft beenden, indem er den bestehenden Vertrag kündigt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung.


Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist prinzipiell immer zum Ende einer Versicherungsdauer möglich. Meist werden Versicherungsverträge über eine bestimmte Vertragslaufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate und die schriftliche Kündigung des Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vor Beginn der Kündigungsfrist vorliegen. Daneben sehen die Versicherungsverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Dieses ist dann gegeben, wenn der Versicherer beispielsweise die Beiträge erhöht, den Leistungsumfang bei gleichbleibenden Beiträgen senkt oder die Kündigung gegen eine mitversicherte Person ausspricht. Innerhalb welcher Fristen in diesen Fällen eine Kündigung ausgesprochen werden muss, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag.


Daneben endet die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, sein Einkommen also beispielsweise unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt oder er arbeitslos wird. Allerdings kann der Versicherte unter Umständen eine Beitragsbefreiung beantragen und sich so die Rechte an seiner privaten Krankenversicherung sichern. Wichtig im Falle einer Kündigung ist jedoch, dass diese erst dann ausgesprochen wird, wenn bereits eine neue Krankenversicherung besteht oder eine verbindliche Zusage für die Aufnahme in die neue private Krankenversicherung vorliegt.


Dies ist deshalb von Bedeutung, da eine private Krankenkasse grundsätzlich das Recht hat, einen Antrag abzulehnen oder bestimmte Leistungen auszuschließen, etwa wenn beim Versicherungsnehmer bestimmte Vorerkrankungen vorliegen. Zudem ist nur auf diese Weise gewährleistet, dass ein durchgängiger Versicherungsschutz für den Versicherten besteht.
 
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