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Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Erster Hilfe |
Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Erster Hilfe
Oftmals gibt es Unstimmigkeiten, ob ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn man andere Menschen aus Notsituationen rettet. Nun gibt es dbzgl. Klarheit.
Zitat
§ 2 SGB VII
Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
13. a) Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe Leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Das wurde am 27. Januar 2009 durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem unter Aktenzeichen L 15 U 37/08 nun verbindlich geklärt. Verhandlungsgegenstand war die mutige Tat eines Jungen, der eine Mutter unterstützte, deren Tochter sich auf einem Betriebsgelände befand und aus eigener Kraft den trennenden Zaun zum Spielplatz nicht überwinden konnte. Zwar bestand keine unmittelbare Gefahr für das Kind, doch es befand sich in einem sehr aufgeregten Zustand und die Mutter war nicht in der Lage, ihre Tochter selbst aus der misslichen Lage zu befreien. Dem Jungen gelang die Rettung des Mädchens, aber beim Zurückklettern verletzte er sich selbst sehr schwer.
Sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch das zuerst angerufene Sozialgericht kamen zu der Auffassung, dass der Junge kein Nothelfer im Sinne des oben zitierten § 2 SGB VII sei, weil keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Mädchens bestanden habe. Das daraufhin angerufene Landessozialgericht bestätigte zwar, diese Auffassung, kam aber zu dem Schluss, dass der im Auftrag der Mutter zur Rettungsaktion eilende Junge für den Zeitraum der Befreiung des Mädchens wie ein abhängig Beschäftigter zu betrachten sei, auch wenn die Zeit der Beschäftigung äußerst gering war und davon kein wirtschaftlicher Wert abzuleiten sei.
Den Ausschlag gab, dass die Richter des Landessozialgerichtes zu der Auffassung kamen, dass die Hilfe des Jungen über die auf einem Spielplatz üblichen Hilfestellungen weit hinaus ging. Seitens des Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der in diesem Fall der Leistungsträger wäre, wurde Revision eingelegt. Das Landessozialgericht hat diese Revision wegen der zu erwartenden Präzedenzwirkung zugelassen.
Sollte auch in der Revision die Rechtsauffassung der nordrhein-westfälischen Sozialrichter bestätigt werden, ist in Zukunft damit zu rechnen, dass sich deutlich mehr Menschen als bisher in solchen oder ähnlich brisanten Situationen zur Nothilfe bereit erklären und wesentlich mehr in Gefahr geratene Menschen gerettet werden können.
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