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Versicherungen im Übereifer |
Versicherer verkauft Lebensversicherung an 16 jährigen
Das die Außendienstmitarbeiter im Eifer des Gefechts oft über das Ziel hinaus schießen und dabei oft nur ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Provisionen im Blick haben, ist so neu nicht. Jetzt machte die Verbraucherschutzzentrale die Öffentlichkeit allerdings auf einen Fall aufmerksam, der die Gemüter so richtig aufheizt.
Dass Eltern ihre Sprösslinge gut absichern möchten, ist ein durchaus nachvollziehbares und ehrenwertes Ziel. Doch dass dieser Wunsch von den Versicherungen derart schamlos ausgenutzt wird, wie es die Gothaer bei einem 16-jährigen Jungen getan hat, ist nicht nur eine Frechheit, sondern auch rechtswidrig.
Im konkreten Fall wollten Eltern für ihren Sohn einen Versicherungsschutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit haben. Für denjenigen, der nach der Realschule ins berufliche Leben startet, ist das auf jeden Fall eine gute Sache. Wäre hier rechtlich sauber beraten worden, hätte man den Eltern eine BUZ mit einer kleineren Rente und einem Progressionsvorbehalt mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren anbieten müssen. Doch das ist nicht geschehen. Im Gegenteil, hier hatten die Berater nicht das Wohl des Versicherten, sondern ihre eigene Provision im Blick und boten den Eltern eine Kombination aus Kapital bildender Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 65. Lebensjahr des Jungen an.
Für die Vermittler und die Versicherung, in dem Fall die Gothaer, ist das natürlich ein traumhafter Abschluss, der ihnen einen reichen und langfristigen Geldsegen sichert. Von fachkundiger Beratung kann hier in zweierlei Hinsicht keine Rede sein. Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen werden normalerweise ohnehin nur bis zum 55. Lebensjahr abgeschlossen, weil man davon ausgeht, dass die Versorgungslücke zu diesem Zeitpunkt nicht mehr enorm groß ist und die keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr vorhanden sind. Außerdem verteuert jedes zusätzliche Jahr die Versicherung enorm, weil das Risiko, über das 55. Lebensjahr hinaus berufsunfähig zu werden sehr groß ist und sich die Versicherungen dieses Risiko entsprechend bezahlen lassen.
Der zweite Punkt, der den Vermittlern und Beratern der Gothaer fachliche Unkenntnis bescheinigt, ist der, dass der Junge und seine Eltern allein diesen Vertrag hätten gar nicht abschließen dürfen, weil der Gesetzgeber für solche langfristig regelmäßig wiederkehrenden Belastungen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes vorschreibt. Dieser Vertrag war also von Beginn an rechtsunwirksam. Als sich der Junge und seine Eltern genau deswegen entschlossen, den Vertrag zu kündigen, stellte die Gothaer erneut ihre Rechtsunkenntnis unter Beweis und drang auf Einhaltung. Die Gesellschaft forderte sogar Beiträge nach.
In einem solchen Falle steht dem Versicherten bzw. seinen gesetzlichen Vertretern sogar die Erstattung der gesamten gezahlten Beiträge zu. Wer als Betroffener Schwierigkeiten hat, dies beim Versicherer durchsetzen zu können, der sollte sich nicht scheuen, die Verbraucherschutzzentrale einzuschalten, die auch in diesem Falle für Gerechtigkeit gesorgt hat.
Das trifft auch für ähnlich gelagerte Fälle zu, in denen man beispielweise nach der Zusendung der Vertragsunterlagen bei der Prüfung der AGB erkennt, dass der Versicherungsnehmer eigentlich zum Kreis der nicht versicherungsfähigen Personen gehört und die Versicherung sich Einnahmen für eine Leistung gesichert hat, bei der schon von vornherein garantiert ist, dass sie sie niemals erbringen muss. In diesem Punkt wurden die Rechte der Verbraucher durch die aktuelle Rechtssprechung mehrfach gestärkt, indem die Versicherungen im Falle einer Falschberatung für die daraus entstehenden Schäden haftbar gemacht worden sind.
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