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Urteil: Unfallversicherungen müssen auch bei "nichteinwirkung von Aussen" zahlen |
Unfallversicherung: Leistung nicht nur bei Einwirkung von außen
Wer eine private Unfallversicherung abschließt, erhält dann, wenn er vollkommen unabhängig von Ort und Zeit durch einen Unfall dauerhaft geschädigt wird, einen Leistungsausgleich. Allerdings greift die private Unfallversicherung nicht nur dann ein, wenn die Invalidität durch eine Einwirkung von außen vorliegt.
Zwar muss die Invalidität durch einen Unfall verursacht sein, um einen finanziellen Ausgleich durch die Versicherung zu erhalten. Da der Unfall aber als ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert ist, gilt auch eine erhöhte Kraftanstrengung, die eine Schädigung herbeiführt welche eine Invalidität begünstigt, als Leistungsforderung an das Versicherungsunternehmen.
Aktuelles Urteil des Landesgerichtes Dortmund
Erst kürzlich hat ein Urteil des Landesgerichtes Dortmund diese Regelung bestätigt. Im besagten Fall ist einem Versicherten beim Badmintonspielen die Achillessehne gerissen. Zunächst hat die Unfallversicherung sich geweigert, in Leistung zu treten. Als Grund gab man an, dass es sich hierbei nicht um eine Krafteinwirkung, welche plötzlich von außen eintrat, gehandelt habe.
Das Gericht sah dies anders und begründete das Urteil damit, dass bei dem Betroffenen ein entschädigungspflichtiger Unfall eingetreten sei. Deswegen besteht auch der Anspruch auf eine Leistung durch die Versicherungsagentur. Außerdem war man beim Gericht der Meinung, dass der Anspruch auf Leistung des Versicherers nicht nur bei Einwirkung von außen besteht, sondern auch dann, wenn eine erhöhte Kraftanstrengung Ursache der Verletzung ist.
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