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Urteil: Ratenzuschläge können Kunden oft von Versicherungen zurückfordern

Geld zurück von der Versicherung

Wer zu denjenigen gehört, der seine Versicherungsbeiträge nicht jährlich, sondern quartalsweise oder monatlich zahlt, der muss in den meisten Fällen einen Ratenaufschlag zahlen. Per Gesetz sind die Versicherungsgesellschaften dazu gezwungen, dafür den jeweils geltenden Zinssatz konkret auszuweisen. Es lohnt sich für die Versicherten, diesbezüglich ihre Verträge einmal etwas genauer anzuschauen.


Ist dieser Ratenaufschlag nämlich nicht detailliert mit einem Zinssatz angegeben, kann man diesen von der Versicherung zurück fordern. Das hatte bereits vor einiger Zeit das Landgericht Bamberg entschieden. Die beklagten Versicherer waren dagegen beim Bundesgerichtshof ins Feld gezogen und haben die Schlacht verloren. Unter den Aktenzeichen 2 O 764/04 und IZR 22/07 entschieden die Bundesrichter im Sinne der Versicherten.


Ihnen wurde das Recht eingeräumt, von den Versicherungen verlangen zu können, dass der Ratenaufschlag an die gesetzlich vorgesehene Vier- Prozent- Grenze angepasst wird. Laut der Auffassung der Bundesrichter ist das auch rückwirkend möglich. Betroffen sind davon die meisten Versicherten, denn die Aufschläge sind in vielen Fällen mit einem effektiven Zinssatz von mehr als zehn Prozent pro Jahr berechnet. Die einzige Ausnahme ist hier die private Krankenversicherung, da die Beiträge von vornherein auf eine monatliche Zahlungsweise berechnet worden sind. Ansonsten wirkt sich dieses Urteil auf alle Versicherungsarten aus, egal ob es sich um eine Hausratversicherung oder eine Fahrzeugversicherung handelt.


Wer von diesem Anspruch auf Rückrechnung der Ratenaufschläge Gebrauch machen möchte, der kann sich unter www.vzhh.de einen entsprechenden Musterbrief herunter laden. Sinnvoll ist es, diesen für jede Versicherung einzeln abzusenden, auch wenn man mehrere Verträge bei einer Gesellschaft laufen hat. Die Übergabe sollte möglichst mit Nachweis, das heißt als Einwurfeinschreiben erfolgen.


 
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