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Schadenmeldung darf auch von Dritten an Versicherung übermittelt werden

Fristen und Meldepflichten bei der Unfallversicherung

Fällt ein Schadensfall an, der durch eine Versicherung reguliert werden muss, dann gilt in der Regel eine Anzeigpflicht von drei Werktagen. Meistens fordern die Versicherungsgesellschaften die Schadensmeldungen auf einem eigens dafür entwickelten Formblatt, das auf konkrete Anforderung zugeschickt wird. Die technischen Möglichkeiten des Internets haben diesen Vorgang inzwischen zumindest so weit revolutioniert, dass man eine solche Schadensmeldung auch online abgeben kann.


Doch was ist, wenn man nach einem schweren Unfall selbst dazu nicht in der Lage ist? Dann kann die Schadensmeldung auch von nahen Angehörigen oder im Extremfall sogar von den Sozialarbeitern der Kliniken durchgeführt werden. Eine Entscheidung des OLG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 7 U 174/08 geht sogar noch einen Schritt weiter. Bei schweren Verletzungen aus einem Unfall, bei denen es nach menschlichem Ermessen sicher scheint, dass die bleibenden Schäden eine Invalidität nach sich ziehen, reicht eine zeitnahe Unfallanzeige völlig aus.


Aktuell ging es darum, dass ein Mann auf Grund schwerer Verbrennungen in ein künstliches Koma versetzt werden musste und die Angehörigen erst nach mehreren Wochen überhaupt Kenntnis davon erhielten, dass er eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Er selbst war auf Grund der Behandlungsstrategie weder in der Lage, jemanden mit der Schadensmeldung zu beauftragen noch sie selbst durchzuführen.





Die Stuttgarter Landesrichter kamen zu dem Schluss, dass es in einem solchen Falle von den Versicherungsgesellschaften auch akzeptiert werden müsse, wenn die Schadensmeldung von Dritten abgegeben werde. Auch müssen bei dieser Form zur Fristwahrung keine detaillierten Befundberichte vorgelegt werden, sondern es sei völlig ausreichend, wenn die Verletzungen auch von einem Laien in einer Art und Weise geschildert würden, dass sich für die Mitarbeiter daraus eine Invalidität ableiten ließe.


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