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Pflege und Krankenversicherungsbeiträge jetzt absetzbar

Auch gestzliche Versicherungen absetzbar

Ab dem kommenden Jahr können Krankenkassenbeiträge im vollen Umfang von den Steuern abgesetzt werden. Auch wenn die Koalition es wie eine großzügige Gabe an den Steuerzahler aussehen lässt, so haben wir es dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken. Denn dieses hatte schon am 13. Dezember 2008 anberaumt, dass der Steuerfreibetrag für die Krankenversicherung viel zu gering bemessen sei und demnach nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig sei. Damals beschlossen die Richter, dass der Staat die Einkommensbestandteile steuerfrei anerkennen müsse, welche der Steuerzahler für ein würdevolles Leben für sich und seiner Familie benötigt. Somit auch die Krankenkassenbeiträge, welche dem Gericht nach mit den Kosten für Lebensmittel, Wohnen und Heizen gleichzustellen ist.



Was kann künftig alles steuerlich abgesetzt werden und was nicht?
Nachdem sich die Koalition erst einmal uneins war, ob neben Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch noch andere Sonderausgaben weiterhin steuerlich geltend gemacht werden können, so der Wunsch der Union. Schlug die SPD hingegen einen höheren Freibetrag vor. Dafür wollte die SPD im Gegenzug die sonstigen Sonderausgaben abschaffen. Die Politiker gingen letztendlich folgenden Kompromiss ein:
Die tatsächlichen Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung können vom ersten Januar 2010 an steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen nicht höher sind, als es bei den vergleichbaren sozialen Leistungen der Fall wäre. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Beiträge, die bei einem Versicherten anfallen, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versichert ist. Wer privat krankenversichert ist, kann einen vergleichbaren Beitrag steuerlich geltend machen. Hierzu zählen normalerweise die Aufwendungen, die bei dem Basistarif der Privatversicherung anfallen.


Neben den Arbeitnehmeranteil können gesetzlich Versicherte auch den 0,9 Prozent Sonderbeitrag zuzüglich zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Selbst die zusätzlichen Zuzahlungen, die seitens der Krankenkasse erhoben werden können, dürfen bis zu einem Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen abgesetzt werden. Zudem können kinderlose Versicherte die über 23 Jahre alt sind den Beitragszuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung absetzen. Beitragskosten, die für die Zahlung von Krankengeld anfallen, können allerdings nicht geltend gemacht werden. Möchte ein gesetzlich Versicherter solche Aufwendungen in Anspruch nehmen, so wird vom Finanzamt eine pauschale Kürzung um vier Prozent der Kosten vorgenommen. Ferner können auch keine Beiträge geltend gemacht werden, welche über die Basisabsicherung hinausgehen. Hierzu zählen die Beiträge für ein Einzelzimmer, Sonderzahlungen für die Chefarztbehandlung und die Aufwendungen der Zahnzusatzversicherung.


Zusätzlich werden folgende Kosten privater Versicherungen steuerlich nicht anerkannt: Kurkostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung, Krankentagegeldversicherung sowie Anwartschaftsversicherung bei Beamten mit freier Heilfürsorge zur Sicherung eines besseren Eintrittsalters bei der künftigen Krankenversicherung.

Für wen werden die Kosten anerkannt und zu welchem Höchstbeitrag? Zunächst ein Mal werden die absetzbaren Aufwendungen für die eigene Person anerkannt. Daneben auch für den dauerhaft in Deutschland lebenden Ehepartner, sofern nicht dauernd getrennt lebend. Der Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zählt ebenfalls dazu. Sollte der Lebenspartner allerdings selber eigene Beiträge zahlen, so müssen diese auf der eigenen Steuererklärung in Absatz gebracht werden. Zudem werden Kinder, für die ein Anspruch des steuerlichen Kinderfreibetrages oder auf Kindergeld besteht, berücksichtigt.


Die Höchstbeiträge für die Absetzbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen wurden vom Gesetz erhöht. Ab 2010 sind dies bei Arbeitnehmern und beihilfeberechtigte Beiträge in Höhe von 1900 Euro. Bei Selbstständigen beläuft sich der Höchstbeitrag auf 2800 Euro. Demach wurde die Höchstgrenze bei beiden Gruppen um 400 Euro angehoben. Allerdings hat nur der Steuerzahler etwas von der Höchstgrenze, der durch die vorab erwähnten Beitragsleistungen die Grenze nicht erreicht oder gar überschreitet. Sobald die Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter der Höchstgrenze liegen, darf der Steuerzahler zusätzlich andere Versicherungskosten absetzen. Wie etwa die Kosten für die private Haftpflichtversicherung. Das Finanzamt erkennt dann den Höchstbeitrag an.


Wer hat letztendlich etwas von dieser neuen Regelung?
In erster Linie haben Geringverdiener einen Nutzen davon, welche zusätzlich Aufwendungen bis zur Erreichung der Höchstgrenze steuerlich geltend machen können. Freuen dürfen sich auch privat Versicherte mit Kindern, die dürfen künftig die zusätzlichen Versicherungen für ihre Kinder absetzen. Auch hier gilt der Beitrag für den Basistarif als Orientierung. Für die meisten Steuerzahler dürfte die Absetzbarkeit der anderen sonstigen Vorsorgeversicherungen allerdings entfallen. Demnach hält sich der Vorteil für diese Personen eher in Grenzen.


Woher kommt das Geld für diese steuerliche Entlastung?
Einerseits kann es begrüßt werden, dass die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge künftig steuerlich absetzbar sind. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, das derartige Steuergeschenke letztendlich vom Steuerzahler finanziert werden.


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