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Gendiagnostikgesetz verabschiedet – Versicherungskunden können vor ungewollter Gen-Auskunft sicher s |
Versicherung darf keinen Gentest verlangen
Das Gendiagnostikgesetz hat am Freitag den 15.05.09 den Bundesrat passiert und ist somit gültig. Es soll den Missbrauch von sensiblen genetischen Daten regeln und somit vor evt. Diskriminierung schützen.
Laut dem Gesetz ist ein Gentest am Erwachsenen Menschen nur dann erlaubt, wenn dieser ausdrücklich eingewilligt hat (nach umfangreicher Beratung).
Die Untersuchung darf ausschliesslich von einem Arzt vorgenommen werden. Wichtig: Weder Versicherungen noch Arbeitgeber dürfen vom Antragsteller/Bewerber keine Genuntersuchung verlangen. Untersuchungen von Neugeborenen und dem Kunde im Mutterleib sollen auf medizinische Aspekte begrenzt werden. Vorgeburtliche Untersuchungen auf Krankheiten im Erwachsenenalter werden verboten. Dies ist wichtig und stärkt die Verbraucher in Ihren Rechten.
Denn andererseits könnten Versicherungen z.B.: vom Kunden einen solchen Gentest verlangen um evt. Krankheiten oder Gesundheitliche Probleme beim Antragsteller Vorraussagen zu können und somit das Krankheitsrisiko einzugrenzen. Eine Folge wäre ein Leistungsausschluss der jeweiligen Krankheit im Vertrag oder der Antragsteller würde evt. gar nicht bei der Versicherung aufgenommen. Insbesondere bei Risikoversicherungen wie der Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Berufs-Unfähigkeitsversicherung könnte es sonst Probleme für den Kunden geben.
Eine Ausnahme gibt es aber: Ist die Versicherungssumme im Todesfall grösser als 300.000 Euro und/oder wird im Vertrag eine jährliche Verrentung von mehr als 30.000 Euro abgeschlossen, so darf auf bereits vorhandene Gentests zurückgegriffen werden.
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