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Berufsunfähigkeitsrente: Arbeitsvertrag gilt nicht als Berufswechsel

Landgericht Dortmund: Klage von Versicherungsnehmer um Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen


Recht häufig finden sich Versicherungsnehmer und Vertreter von Versicherungsunternehmen vor Gericht wieder. Insbesondere was den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente betrifft, kommt es recht häufig zu Streitfällen. Die Richter sollen dann darüber entscheiden, ob die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt werden muss oder nicht.


Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund entschied in einem Urteil vom April 2010, dass es für den Tatbestand eines Berufswechsels nicht ausreicht, wenn bislang nur ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben worden ist.


Was den aktuellen Fall anbelangt, ging es hierbei um einen Mann, welcher in einer vorherigen Firma als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer angestellt war. Als die Firma Insolvenz anmeldete, wurde der Kläger in einem anderen Unternehmen als Betriebsleiter für den Bereich Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister angestellt. Dort sollte er einen Subunternehmer-Auftrag betreuen.


Der Vertrag war bereits unterschrieben, doch am ersten Arbeitstag hatte der Kläger auf dem Weg zum Kunden einen Unfall, durch den er für körperliche Arbeit zu 50 Prozent berufsunfähig erklärt wurde. Da der Kläger eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat, beantragte er dort die Berufsunfähigkeitsrente.


Das Unternehmen weigerte sich allerdings, dem Mann Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Als Grund hierfür gab man an, dass der Mann bei seiner letzten Tätigkeit als Geschäftsführer allein mit kaufmännischen Aufgaben betraut gewesen sei. Der Versicherungsnehmer wollte sich damit nicht zufrieden geben und klagte beim Gericht. Immerhin würde er in der neuen Firma hauptsächlich körperlich arbeiten.


Versicherungsunternehmen weigert Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente

Das Versicherungsunternehmen begründete die Verweigerung zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente damit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Versicherungsnehmer bei einem Stundenlohn von 65 Euro in der neuen Firma lediglich körperliche Arbeit ausführen würde. Beim Gericht wurde dem Versicherungsunternehmen Recht zugesprochen. Die Richter waren sich darüber einig, dass der Kläger keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend machen kann, da er bislang nicht beweisen konnte, dass es im Sinne der Versicherungsbedingungen zu einer Berufsunfähigkeit gekommen sei.


Immerhin sei hierfür das Berufsbild der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung maßgeblich. So sagten die Richter, dass der Kläger nicht bewiesen habe, "dass seine Berufstätigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum wie behauptet ausgestaltet war". Demnach fehlt es von vornherein an der Grundlage für ein einzuholendes Sachverständigen-Gutachten. Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass das alleinige Unterschreiben eines Arbeitsvertrages nicht ausreichen würde, um die neue Anstellung als Grundlage für die Forderung einer Berufsunfähigkeitsrente anzusehen.


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